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Stand 22. Januar 2019
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Satzung
vom 26.01.2019
des Gesangverein „Eintracht“ Erda
Mitglied im Solmser
Sängerbund
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Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
§ 4 Geschäftsjahr und Geschäftsordnung
§ 5 Mitglieder und Aufnahme
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Aktive Mitglieder
§ 10 Vereinsorgane
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 15 Vorstand
§ 16 Kassenprüfung
§ 17 Auflösung und Liquidation
§ 18 Datenschutz
§ 19 Inkrafttreten
- Der Verein wurde im Jahr 1876 als Gesangverein „Eintracht“ Erda gegründet, für unbestimmte
Dauer.
- Sitz des Vereins ist 35644 Hohenahr-Erda.
- Der Verein besteht aus:
- einem oder mehreren Chören, namentlich aufgeführt in der Geschäftsordnung unter § 3,
- passiven Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
§ 2 Zweck & Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs, die Erhaltung und Förderung des Volksliedes, des klassischen Chorgesangs und der
zeitgenössischen Musik. Damit soll Interesse für den Chorgesang geweckt und
zur Förderung der Gemeinschaft beigetragen werden. Kinder und Jugendliche sollen an die Musik und den Chorgesang herangeführt werden.
- Der Zweck wird verwirklicht durch Liederabende, Chorkonzerte und ähnliche Aktivitäten, musikalische Mitwirkung bei Veranstaltungen anderer Vereine, der Kommune und der
Kirchen.
Dazu hält der Verein regelmäßig
Chorproben ab.
- Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung verfolgt der Verein
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 gegeben sind, die nicht dem Zweck des Vereins dienen oder unverhältnismäßig hoch sind.
- Bei Bedarf können Satzungsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG,
sogen. Ehrenamtspauschale, ausgeübt werden. Bedingungen und Entscheidungen für eine Aufwandsentschädigung und für eine bezahlte Tätigkeit für den Verein trifft der
Vorstand.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Eine vereinsinterne Geschäftsordnung ergänzt diese Satzung.
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederzahl
ist unbegrenzt.
- Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
- Mitglieder können sowohl Erwachsene als auch Minderjährige werden.
- Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Damit gilt
gleichzeitig die Satzung als anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Tod. Damit enden auch alle Ansprüche an den Verein oder
das Vereinsvermögen. Genaueres regelt die Geschäftsordnung unter § 5.
- Alle Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu fördern. Die Satzung und die Vereinsbeschlüsse sind
einzuhalten.
- Jedes Mitglied hat alles zu vermeiden, was die Ordnung und das Ansehen des Vereins schädigt. Das
Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln. Bei unsachgemäßer Handhabung oder Defekt haftet die/der Verursacher/in.
- Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung unter §
8.
- Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu dem in der Geschäftsordnung festgelegten Termin zu
entrichten.
- Jedes Mitglied kann an den Versammlungen teilnehmen, Anträge stellen, an den Veranstaltungen
teilnehmen und auf vereinsfördernde Art das Vereinsleben aktiv mitgestalten.
- Jedes eingetragene Mitglied ist stimmberechtigt wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat und bei
Volljährigkeit in den Vorstand und in Ausschüsse wählbar.
- Die aktiven Mitglieder bilden den Chor bzw. die Chöre des Vereins.
- Der Vorstand bestellt nach Beratung mit den aktiven Mitgliedern eines Chores die/den Chorleiter/in.
Die/der Chorleiter/in leitet die Übungsstunden und die Aufführungen des Chores.
- In gesanglichen Angelegenheiten, wie Teilnahme an Konzerten, an Wertungssingen bei anderen Vereinen
usw., entscheiden die aktiven Mitglieder zusammen mit der Chorleitung und dem Vorstand.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand. Näheres zum Vereinsorgan „Vorstand“ regelt die Geschäftsordnung unter §
10.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Der Termin wird vom Vorstand
festgelegt. Näheres regelt die Geschäftsordnung unter § 9.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Der Termin wird vom Vorstand
festgelegt. Näheres regelt die Ge
§ 12 Gegenstand der
ordentlichen Mitgliederversammlung
- In der Tagesordnung sollten folgende Punkte enthalten sein:
- Jahresbericht der/des Vorsitzenden,
- Jahresbericht der/des Kassenwartin/Kassenwarts,
- Jahresbericht der/des Schriftführerin/Schriftführers,
- Vorstandswahlen
- und Termine.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der/des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer/innen,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins,
- die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
- Anträge zur Tagesordnung, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden
sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorstandsvorsitzende/n unter Angabe des Tagungsortes und
des Termins sowie der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung sollte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag durch Veröffentlichung in den lokalen Print- oder digitalen Medien erfolgen. Näheres
zu den Presseorganen regelt die Geschäftsordnung unter § 9, Absatz 2. Eine formlose Ankündigung sollte mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss
die Einberufungsfrist abkürzen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es
erfordern und der Vorstand es mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt oder mindestens 20 % der stimmberechtigen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In letzteren
Fall muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl
der stimmberichtigen anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, soweit nicht durch Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
- Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder – und von
diesen schriftlich – beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
- Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung
offen durchzuführen.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Genaueres bestimmt § 8 dieser Satzung.
Die Beschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung schriftlich angefochten werden.
- Die Zusammensetzung des Vorstands sowie dessen Befugnisse und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung unter §
10.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Dabei wird ein
Jahr die/der erste und im darauffolgenden Jahr die/der zweite Prüfer/in gewählt.
- Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Zur jährlichen Kassenprüfung sind die gewählten Kassenprüfer/innen rechtzeitig, spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung, vom finanzführenden Vorstandsmitglied einzuladen.
- Die Kassenprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der nach Abschluss des
Geschäftsjahres durchgeführten Kassenprüfung.
- Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist möglich, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies beantragen und die außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln Mehrheit dem Antrag zustimmen.
- Kommt der Beschluss nicht zustande, so muss innerhalb von zwei Monaten eine zweite
Mitgliederversammlung einberufen werden, in der mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
- Die Liquidation des Vereins führt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Vorstandsmitglied
durch.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Chorgesangs.
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben
des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Jedes Vereinsmitglied hat diesbezüglich die folgenden
Rechte:
- das Recht auf Auskunft,
- das Recht auf Berichtigung,
- das Recht auf Löschung,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit und
- das Widerspruchsrecht.
- Den Organen des Vereins, allen
Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Näheres zum Datenschutz ist in der
Geschäftsordnung unter § 11 geregelt.
- Diese Satzung tritt mit ihren Änderungen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung in
Kraft.
- Die bisherige Satzung mit allen Änderungen tritt gleichzeitig außer
Kraft.
- Diese Satzung wird durch eine Geschäftsordnung ergänzt.
Durch Annahme dieser Satzung sind alle früheren aufgehoben und ungültig. Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung
vom 26.01.2019 vorgelegt und beschlossen.
Der Vorstand:
§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung
dieser Geschäftsordnung
- Die
Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Vorstands auf Grundlage der Satzung. Sie gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen
und in der Mitgliederversammlung vorgestellt.
- Diese
Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der
Vorstand
- eine Vereinsschrift herausgeben,
- Veröffentlichungen in den Zeitungen und im Anzeigenblatt der
Gemeinde veranlassen,
- Werbebroschüren oder Ähnliches in Auftrag geben und verteilen
lassen,
- im Internet eine Webseite unterhalten sowie weitere Aktivitäten
entwickeln, um den Vereinszweck zu erfüllen.
- Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Er verhält
sich in konfessionellen, ethnischen und politischen Fragen neutral. Er kann mehrere Chorgruppen unterhalten und ist Mitglied im Solmser Sängerbund e. V.
§ 3 Chorgruppen
Der Verein besteht zurzeit aus den
Chören:
„Traditioneller
Chor“,
„HohenTONahr“,
„Sonnenschein 2000“
(Kinderchor).
§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit,
Mittelverwendung
Bei der Festlegung von
Aufwandsentschädigungen sowie der Verhandlungen von Chorleitervergütungen hat der Vorstand die Verhältnismäßigkeit zwischen sachlicher Erfordernis und den Vereinsmitteln zu wahren.
§ 5 Regelungen zur
Mitgliedschaft
- Eine
altersmäßige Beschränkung der Mitgliedschaft wie Mindest- oder Höchstalter für Neumitglieder ist nicht festgelegt.
- Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. März und zum 1. September eines Jahres fällig. Vereinseintritt und -austritt sind jeweils zum nächsten 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres
möglich. Dazwischen datierte Ein- oder Austritte gelten ab dem folgenden Halbjahr. Bei Neumitgliedern ist eine Vordatierung auf Wunsch möglich.
- Der
Mitgliedsbeitrag ist für das Halbjahr des Austritts voll zu zahlen. Der Vereinseintritt und -austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate
zum Halbjahr.
- Die
Streichung der Mitgliedschaft kann der Vorstand auf Beschluss durchführen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne akzeptable Gründe im Rückstand ist und den Beitrag nach wiederholter
Aufforderung nicht nachgezahlt hat.
- Der
Vorstand hat ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn dieses der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein schädigt. Bei einem beabsichtigten Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied vorab über
die Gründe und das Ausschlussdatum zu informieren.
- Legt ein
Mitglied gegen die Streichung der Mitgliedschaft oder den Vorstandsbeschluss zum Ausschluss aus dem Verein schriftlich Beschwerde ein, ruht die Mitgliedschaft so lange, bis der Vorstand in seiner
nächsten Sitzung die Beschwerde erneut geprüft und darüber entschieden hat. Die Entscheidung ist der/dem Betreffenden unverzüglich mitzuteilen.
- Die
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Regelungen zur
Ehrenmitgliedschaft
- Aktive Mitglieder, die 45 Jahre Vereinstätigkeit nachweisen können
sowie Mitglieder mit 50jähriger Vereinszugehörigkeit werden automatisch zum Ehrenmitglied. Im Rahmen einer Jahreshauptversammlung können auf Antrag auch die Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden, die sich durch besondere Verdienste zum Wohle des Vereins verdient gemacht haben.
- Mitglieder, die 25 Jahre bzw. 40 Jahre dem Verein angehören,
werden bei der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung mit einer silbernen bzw. einer goldenen Ehrennadel und je einer Urkunde geehrt.
§ 7 Übungsstunden und
Aufführungen
- Die/der 1. oder 2. Vorsitzende oder eine von diesen Personen
bestimmte Vertretung ist weisungsberechtigt bei den Übungsstunden und Aufführungen des Chores/der Chöre.
- Der/die 1. oder 2. Vorsitzende oder eine von
diesen Personen bestimmte Vertretung ist der generelle Ansprechpartner des Vereins und Mittler für die Chorleitung und unterstützt diese bei Chorproben und Aufführungen.
§ 8 Beitragssätze
- Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, die bis zum Jahr 2009
ernannt wurden, sind beitragspflichtig.
- Kinder u. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zahlen 6 Euro pro
Jahr. Erwachsene zahlen 52 Euro pro Jahr. Bei Familien (Eltern und Kinder), die mit drei oder mehr Personen dem Verein angehören, ist das zweite und jedes weitere Kind bis zum 18. Lebensjahr
beitragsfrei.
- Der jährliche Beitrag wird in 2 Halbjahresraten jeweils Anfang
März und September eines Jahres per Einzugsermächtigung abgebucht.
- Der Vereinsvorstand ist befugt, die Mitgliedsbeiträge bis zu einer
Erhöhung von 12 % eigenständig festzulegen bzw. zu ändern. Über etwaige Sonderbeiträge oder Sonderumlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Jahreshauptversammlung soll nach
Möglichkeit am letzten Samstag im Januar stattfinden.
- Veröffentlicht wird dieser Termin im
„Nachrichten- und Anzeigenblatt Hohenahr“ und in der „Wetzlarer Neuen Zeitung“. Die Einladung kann zusätzlich auch per E-Mail erfolgen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand
setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassenwart/in sowie den jeweils gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern zusammen. Weiterhin sind 4 Beisitzer/innen zu
wählen. Diese sollen sich nach Möglichkeit aus den aktiven Mitgliedern der einzelnen Chöre zusammensetzen.
- Ein
nicht zur Wahl stehendes Vorstandsmitglied leitet die jeweiligen Wahlen zum Vorstand. Sollte dies nicht möglich sein, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in aus ihren Reihen. Diese/r
beruft falls notwendig Wahlhelfer/innen und führt alle laut Tagesordnung anstehenden Wahlen durch. Die Wahlergebnisse sind zu protokollieren.
- Sollte
eine Wahl Stimmengleichheit ergeben, ist eine geheime Stichwahl durchzuführen. Bringt auch diese einen Gleichstand, entscheidet das Los. Ein nicht anwesendes Mitglied kann gewählt werden, wenn der
Wahlleitung das schriftliche Einverständnis dazu vorliegt.
- Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl der jeweiligen
Vertreter/innen wird jährlich abweichend von der Wahl der jeweiligen Amtsinhaber/innen gewählt. Die Beisitzer/innen werden jeweils nur für ein Jahr gewählt.
Um gewählt zu sein, bedarf das zu wählende Vorstandsmitglied der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind.
- Der
Vorstand hat u. a. folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der
bzw. Einladung zur Mitgliederversammlung,
- Vollzug der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des
Vereinsvermögens,
- Erstellung der
Jahres- und Kassenberichte,
- Beschlussfassung
über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Tätigkeiten des Vorstandes:
Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, führt die Geschäfte verantwortlich, führt den Vereinsvorsitz in Versammlungen und sorgt für gewissenhafte und pünktliche
Ausführung der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse.
Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall in allen Belangen selbstständig und unterstützt ihn in der Geschäftsführung. Die beiden
Schriftführer/innen teilen sich alle vorkommenden schriftlichen Arbeiten wie Abfassen der Versammlungs- und Vorstandssitzungsprotokolle, Erledigung der Korrespondenz, Führung der Mitgliederlisten,
Statistiken usw. Die/der Kassenwart/in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte, Einziehung der Beiträge, Erledigung der Zahlungen usw. Im Verhinderungsfall der/des
Kassenwartin/Kassenwarts tritt die/der stellvertretende Kassenwart/in in die Geschäfte ein.
Die Beisitzer/innen übernehmen die Aufgaben der/des Notenwartin/Notenwarts.
- Der
Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt, über die einzelnen Tagesordnungspunkte. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Einladung ergeht durch die/den Vorsitzende/n. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, hat es dies rechtzeitig mitzuteilen.
- Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Ehrenvorstandsmitglieder können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie unterliegen dabei auch den Bedingungen von Satzung und Geschäftsordnung.
- Die
innerhalb des Vorstands beratenen Angelegenheiten sind vereinsintern und daher vertraulich zu behandeln.
- Die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den
Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung, die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu beachten.
- Der
Vorstand kann vor Ablauf der gewählten Periode gesamt oder in Teilen neu gewählt werden. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit
entscheidet.
§ 11
Persönlichkeitsrechte, Datenschutz
- Mit
dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Die personenbezogenen Daten werden vereinsintern gespeichert und dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des
Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im
Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.
- Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind
(z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
entgegensteht.
- Als
Mitglied des Solmser Sängerbundes meldet der Verein die Anzahl seiner Mitglieder an diesen zur jährlichen Bestandserhebung. Im Rahmen von Ehrungen werden dabei auch Namen und ehrungsrelevante Daten
übermittelt.
- Der
Verein informiert über Print- und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer
solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden
Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
- Der
Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die öffentlichen Veranstaltungen, in den gemieteten Proberäumen, im „Nachrichten- und Anzeigenblatt Hohenahr“, der „Wetzlarer Neuen Zeitung“, auf
seiner Homepage und, sofern vorhanden, in seiner Vereinszeitschrift oder im Schaukasten des Vereins bei der Gemeindeverwaltung bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht
werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine
weitere Veröffentlichung.
- Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert, das heißt personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitglieds, die
Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
§ 12 Inkrafttreten
Mit dem
Beschluss der Satzung vom 26.01.2019 tritt die Geschäftsordnung in Kraft.